Weitere Zwangsmassnahmen – nebst der Sicherstellung und Analyse des gefundenen Materials – seien zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnismässig gewesen. Infolge unzulässiger Hausdurchsuchung am 25. Januar 2017 seien auch die dort sichergestellten Gegenstände bzw. Beweis infolge Unverwertbarkeit dem Beschwerdeführer auszuhändigen und die entsprechende Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben. 4.2 Die Hausdurchsuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dieser muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (BSK StPO II-WEBER, N. 7 f. zu Art. 197 StPO).