Damit fehle es jedoch an einer Grundlage für die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls beim Beschwerdeführer. Bei pflichtgemäss erfolgter polizeilicher Ermittlungs- bzw. staatsanwaltschaftlicher Untersuchungstätigkeit hätte das sichergestellte Material zunächst analysiert werden müssen und in der Folge gar kein Hausdurchsuchungsbefehl ergehen dürfen. Weitere Zwangsmassnahmen – nebst der Sicherstellung und Analyse des gefundenen Materials – seien zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnismässig gewesen.