241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 StPO als blosse Ordnungsvorschrift zu qualifizieren, würde zudem der rechtstaatlichen Bedeutung der Zuständigkeitsbeschränkung für die Anordnung dieser Zwangsmassnahme in keiner Weise gerecht werden. Die Beweise wurden vorliegend im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich zweifellos nicht um schwere Delikte, sodass die sichergestellten Gegenstände unverwertbar und ihre Beschlagnahme auch deshalb aufzuheben ist.