Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die vorgeschriebene Form der Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls zweifellos als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren ist. Die Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion und damit zentrale Schutzfunktion des Hausdurchsuchungsbefehls kann nicht erreicht werden, wenn die Schriftlichkeit als fakultativ erachtet und davon ausgegangen wird, sie regle nur die äussere Ordnung des Verfahrens. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass es sich um die zweite Hausdurchsuchung in der gleichen Sache gehandelt hat. Art. 241 Abs. 1 i.V.m.