Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen (beispielsweise der Beschlagnahme von Konten oder geheimen Überwachungen) ist denn auch vorgesehen, dass der Betroffene mit seiner vom Gesetz gewünschten Anwesenheit die Hausdurchsuchung begleitet und notfalls Grenzen setzt. Damit er diese Aufgabe wahrnehmen kann, braucht er jedoch zwingend einen schriftlichen Befehl, an welchen er sich halten kann. Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die vorgeschriebene Form der Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls zweifellos als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren ist.