Der anordnende Staatsanwalt (Justizvorbehalt, Art. 198 StPO) soll gründlich überlegen und begründen, was, warum und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht werden soll. Der schriftliche Befehl soll den Betroffenen mittels Umgrenzung und Information in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu überwachen, gegebenenfalls Einhalt zu gebieten und sich dabei an einem verbindlich formulierten Vorgehen orientieren zu können.