6 Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben: Zwangsmassnahmen sind nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig. Wird über den durch die Anordnung gesteckten Rahmen hinausgegangen, so ist die Durchführung grundsätzlich nicht mehr gedeckt und mithin rechtswidrig und unverwertbar (vgl. BSK StPO II- GFELLER, N. 7 ff. zu Art. 241). Der schriftliche Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person.