141 StPO geregelt. Demgemäss dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind demgegenüber verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Als Gültigkeitsvorschrift gelten im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorranging den Schutz des Beschuldigten anstreben.