5 Mündliche Anordnungen sind nur in dringenden Fällen möglich. Ein solcher liegt nicht vor, was sich auch daran zeigt, dass die Anordnung am 3. Februar 2017 erfolgt sein soll, die Hausdurchsuchung aber erst am 7. und 8. Februar 2017 stattgefunden hat. Die sichergestellten Beweise sind folglich unter Verletzung von Art. 241 StPO, d.h. dem Erfordernis eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls, rechtswidrig erhoben worden. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt.