Die Sicherstellung und Beschlagnahmung gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 7./8. Februar 2017 ist deshalb bereits unter diesem Aspekt unzulässig und die Beschlagnahmeverfügung diesbezüglich aufzuheben. 3.4 Auch wenn man annehmen würde, der zuständige Staatsanwalt habe eine zweite Hausdurchsuchung mündlich angeordnet, bleibt diese bzw. die Beschlagnahme der sichergestellten Gerätschaften unrechtmässig.