Diese Aufgabe kann nicht an die Polizei «delegiert» werden. Was sich nicht aus den Akten ergibt, ist – bis zum Beweis des Gegenteils – nicht erfolgt. Für die Hausdurchsuchung vom 7./8. Februar 2017 liegt mithin keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor. Die Sicherstellung und Beschlagnahmung gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 7./8. Februar 2017 ist deshalb bereits unter diesem Aspekt unzulässig und die Beschlagnahmeverfügung diesbezüglich aufzuheben.