Ein solcher (schriftlicher) Anordnungsbefehl fehlt vorliegend. Dass dem Anzeigerapport entnommen werden kann, der zuständige Staatsanwalt habe eine erneute Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung der Gerätschaften verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Gestützt auf Art. 76 Abs. 3 StPO ist die Verfahrensleitung dafür verantwortlich, dass Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bezüglich der von ihr zu treffenden und von ihr getroffenen Verfügungen Akten zu führen. Diese Aufgabe kann nicht an die Polizei «delegiert» werden.