b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren, zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Strafftaten begangen werden. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO sind solche Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Ein solcher (schriftlicher) Anordnungsbefehl fehlt vorliegend.