Für die erneute Hausdurchsuchung bestanden denn auch neue Gründe, nämlich die Analyse des IRM Bern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung vom 7./8. Februar 2017 ohne (schriftlichen) Hausdurchsuchungsbefehl erfolgte. Es stellt sich mithin die Frage, was dies für Konsequenzen mit sich bringt. 3.3 Eine Hausdurchsuchung verletzt das das Hausrecht, welches in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 13 Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie in Art. 12 Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 131.212) explizit garantiert wird.