Hinzu kommt – wie die Verteidigung zutreffend darlegt – dass die Hausdurchsuchung weder unterbrochen noch als Unterbruch kommuniziert wurde («Durchsuchungsende 1950 Uhr»). Dies im Gegensatz zur Hausdurchsuchung vom 7./8. Februar, wo im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich festgehalten wurde «07.02.2017 um 1500 Unterbruch → Versiegelung; 08.02.2017 um 0730 Uhr Weiterfahrt bis 02.02.2017 um 12 Uhr Ende». Für die erneute Hausdurchsuchung bestanden denn auch neue Gründe, nämlich die Analyse des IRM Bern.