4 chungsbefehl erforderlich gewesen wäre bzw. dieser bereits im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung erlassen worden sei. Schon angesichts der Tatsache, dass zwischen der ersten Hausdurchsuchung am 25. Januar 2017 und der zweiten Hausdurchsuchung am 7./8. Februar 2017 mehr als 10 Tage lagen, kann nicht mehr von einer Fortsetzung gesprochen werden. Hinzu kommt – wie die Verteidigung zutreffend darlegt – dass die Hausdurchsuchung weder unterbrochen noch als Unterbruch kommuniziert wurde («Durchsuchungsende 1950 Uhr»).