Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht erfüllt, sodass die im Rahmen der nicht verfügten Hausdurchsuchung sichergestellten Beweise unverwertbar und weshalb auch deren Beschlagnahmungen nicht gerechtfertigt seien. 3.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst insoweit Recht zu geben, als dass für die Hausdurchsuchung vom 7./8. Februar 2017 kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt. Insbesondere kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, dass vorliegend kein neuer Hausdurchsu-