Beim Erfordernis eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift, deren Verletzung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich zu einer Unverwertbarkeit der Beweise führe, es sei denn, sie würden der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht erfüllt, sodass die im Rahmen der nicht verfügten Hausdurchsuchung sichergestellten Beweise unverwertbar und weshalb auch deren Beschlagnahmungen nicht gerechtfertigt seien.