3. 3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen in verschiedener Hinsicht. Er bemängelt zunächst, dass für die Hausdurchsuchung vom 7./8. Februar 2017 kein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliege. Beim Erfordernis eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift, deren Verletzung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich zu einer Unverwertbarkeit der Beweise führe, es sei denn, sie würden der Aufklärung schwerer Straftaten dienen.