2 des Antrags des Beschwerdeführers geht hervor, dass er die Beschlagnahme des gefrorenen CBD-Extraktes (Asservat-Nr. 36 des Durchsuchungsprotokolls vom 25. Januar 2017) nicht anficht. Aus diesem Grund ist die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Februar diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen und die Beschlagnahme des Extrakts nicht Verfahrensgegenstand.