Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft gingen in ihren Ausführungen von einer Beschlagnahmung sämtlicher Gegenstände, mithin auch den am 7./8. Februar sichergestellten, aus. Eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands auf die am 25. Januar 2017 sichergestellten Gegenstände erschiene unter diesen Umständen als überspitzt formalistisch und würde unnötigerweise zu einer Rechtsunsicherheit führen. Aus Ziff. 2 des Antrags des Beschwerdeführers geht hervor, dass er die Beschlagnahme des gefrorenen CBD-Extraktes (Asservat-Nr. 36 des Durchsuchungsprotokolls vom 25. Januar 2017) nicht anficht.