So führte sie explizit aus, dass die sichergestellten Extraktionsgerätschaften der Begehung einer Straftat dienen würden und deshalb zu beschlagnahmen seien. Zudem bezog sie sich in ihrer Verfügung auf die «beiliegende Liste» und legte sowohl das Durchsuchungsprotokoll vom 25. Januar 2017 wie auch jenes vom 7./8. Februar 2017 bei. Der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft gingen in ihren Ausführungen von einer Beschlagnahmung sämtlicher Gegenstände, mithin auch den am 7./8. Februar sichergestellten, aus.