3 des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unbesehen davon, ob auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO oder auf den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung an Fürsprecher B.________ abgestellt wird, ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.