Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 6. März 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2017 sowie die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände mit Ausnahme des «CBD-Extrakts gefroren». Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verlangte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In seiner Replik vom 30. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.