Es diene somit der Begehung einer Straftat. Dasselbe gelte für die sichergestellten Extraktionsgerätschaften, mit welchen Cannabis mit einem THC-Wert von über 1.0 Prozent hergestellt werden könne. Die Gegenstände gemäss beiliegender Liste seien in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen. Aus den Akten BM 17 4475 wie auch aus der Beschwerdebeilage geht hervor, dass dieser Verfügung sowohl das Durchsuchungsprotokoll vom 25. Januar 2017 als auch jenes vom 7./8. Februar 2017 beigelegt wurden.