Beide Proben des CBD-Extrakts ergaben indes einen THC-Gehalt von über 1%, nämlich 1.3% (±0.3%) und 1.7% (±0.4%). 1.3 Am 7. Februar 2017 (Fortsetzung: 8. Februar 2017) fand beim Beschwerdeführer eine weitere Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden unter anderem sämtliche Geräte, welche zur Herstellung des CBD-Extrakts benötigt werden, sichergestellt. Ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl hierfür liegt nicht vor, auch nachträglich wurde kein solcher verurkundet. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 10. Februar 2017 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage. Er wies darauf hin, dass er von Fürsprecher B.________ vertreten wird.