Die vorgeschriebene Form der Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls ist als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren. Nur so kann die zentrale Schutzfunktion des Hausdurchsuchungsbefehls sichergestellt werden (E. 3.4). Ein hinreichender Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung lässt sich ohne eine Analyse des THC-Gehalts der sichergestellten Cannabisblüten nicht begründen. Eine optische Unterscheidung von legalem CBD-Cannabis und Cannabis, welches einen THC-Gehalt von über 1% aufweist, ist offenbar nicht möglich (E. 4.2). Erwägungen: