Art. 141 Abs. 2 und 3, Art. 197 Abs. 1 Bst. b, Art. 240 Abs. 1 StPO; Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls, Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift, hinreichender Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung Angesichts der Tatsache, dass zwischen der ersten und der zweiten Hausdurchsuchung mehr als 10 Tage lagen sowie des Umstands, dass die Hausdurchsuchung weder unterbrochen noch als Unterbruch kommuniziert wurde, kann die zweite Hausdurchsuchung nicht als Fortsetzung der ersten bezeichnet werden (E. 3.2).