Ausstandsgründe liegen nicht vor, weshalb auch keine Grundlage für einen Wechsel der Staatsanwaltschaft besteht. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2017 vom 20. Januar 2017, welches das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss BK 16 466 behandelte, hervorgeht, beschwerte sich dieser, dass die Beschwerdekammer überhaupt ein Ausstandsverfahren durchgeführt habe. Mit Blick darauf verzichtet die Beschwerdekammer, den Antrag des Beschwerdeführers erneut förmlich zu behandeln. Soweit er Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft einreichen will, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet.