5 7. Soweit der Beschwerdeführer eine massive Befangenheit geltend macht und die Durchführung einer ausserordentlichen Strafuntersuchung durch einen ausserkantonalen, gesetzestreuen Staatsanwalt beantragt, kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 466 vom 9. Dezember 2016 verwiesen werden. Ausstandsgründe liegen nicht vor, weshalb auch keine Grundlage für einen Wechsel der Staatsanwaltschaft besteht.