Auch wenn es zu einem Freispruch vom Vorwurf des Betruges kam, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich die Vermutung der Beschuldigten 3 bestätigte. Es fehlt damit offensichtlich an dem Tatbestandsmerkmal des Handelns wider besseres Wissen (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen der drei Beschuldigten sowie seine eigene Einvernahme an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Auch fehlen Anhaltspunkte für den in pauschaler Form erhobenen Vorwurf der Verletzung von Verfahrensgarantien.