Aus den staatsanwaltlichen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Drohungen erstmals in seiner Eingabe vom 24. Juni 2008 (recte: 2009) geltend machte. Die dreimonatige Antragsfrist war damit längstens verstrichen. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht, dass und weshalb die Antragsfrist eingehalten sein sollte. Dass er die Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht rechtzeitig einreichte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.