4 frontationsrechts geltend macht ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht als Zeuge einvernommen worden ist. Der Beschwerdeführer hätte damit auch Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen. Dass er diese Gelegenheit aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens nicht wahrgenommen hat, stellt keine Verletzung von Teilnahmerechten dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich.