Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer überhaupt irgendwelcher Delikte bezichtigt bzw. ihn angezeigt hat, fehlt es ausgehend von den gemachten Ausführungen am Tatbestandsmerkmal des wider besseres Wissen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahme- und Kon-