täuschen und eine grössere Schadenersatzzahlung zu erwirken. Mit Blick darauf ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine Zahlung von CHF 100‘000.00 in Aussicht gestellt worden ist und der Beschuldigte 1 diese für den Beschwerdeführer bestimmte Zahlung zurückbehalten hat. Ebenso fehlt es an einem Tatverdacht für eine falsche Anschuldigung. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer überhaupt irgendwelcher Delikte bezichtigt bzw. ihn angezeigt hat, fehlt es ausgehend von den gemachten Ausführungen am Tatbestandsmerkmal des wider besseres Wissen.