Das Obergericht des Kantons Bern hielt weiter fest, die Beweiswürdigung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Schadenssumme von CHF 20‘879.70 gegenüber der Beschuldigten 3, für welche der Beschuldigte 1 gearbeitet hatte, geltend gemacht habe, obwohl der effektive Schaden bedeutend tiefer gewesen sei und die Beschuldigte 3 ihm bereits CHF 8‘489.95 erstattet habe. Mit der Einreichung von vier fiktiven Auftragsbestätigungen und einer Einzahlungsbestätigung (LSV-Abgaben) habe der Beschwerdeführer versucht, die Beschuldigte 3 über die Höhe seines tatsächlichen Schadenersatzanspruchs zu