Es fänden sich in den Akten auch keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass er sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hätte. Der Inhalt des Besprechungsprotokolls sei sachlich formuliert, enthalte keine unpassenden Bemerkungen und sei vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet (SK 13 335 vom 26. November 2015, S. 16). Ausgehend davon ergibt sich für die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe kein Tatverdacht.