Ebenfalls für unwahr erachtet es das Gericht, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer CHF 500.00 angeboten haben soll, wenn dieser seine Forderungen zurückzöge (Akten Regionalgericht P04 09 576, pag. 81). Auch das Obergericht des Kantons Bern, welches das Urteil des Regionalgerichts zu überprüfen hatte, erachtete die Aussagen des Beschuldigten 1 als glaubhaft. Es fänden sich in den Akten auch keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass er sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hätte.