Das Regionalgericht erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer bei der ersten Kontaktnahme am Telefon nicht bestätigt habe, dass alles kein Problem sei und gezahlt werde. Auch hält es das Gericht für unwahr, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer auf das Treffen vom 10. September 2007 hin die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Aussicht gestellt habe. Ebenfalls für unwahr erachtet es das Gericht, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer CHF 500.00 angeboten haben soll, wenn dieser seine Forderungen zurückzöge (Akten Regionalgericht P04 09 576, pag.