In der Folge zahlte die Beschuldigte 3 als Haftpflichtversicherung der F.________ AG dem Beschwerdeführer die Reparaturrechnung für den LKW sowie die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Höhe von CHF 7'929.95 und leistete eine Zahlung von CHF 560.00 für Umtriebe und Spesen. Zuständig für die Schadensabwicklung bei der Haftpflichtversicherung war der Beschuldigte 1. In der Folge machte die G.________ GmbH beim Beschuldigten 2 zusätzliche Forderungen in der Höhe von CHF 7'744.60 und am 18. Mai 2007 resp. 10. Juli 2007 bei der Beschuldigten 3 CHF 24'329.70 geltend.