Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise zur Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung gegen den Beschuldigten 2. Es ist daher fraglich, ob die Einstellung in diesem Punkt überhaupt angefochten ist und im Beschwerdeverfahren noch Verfahrensgegenstand bildet. Jedenfalls fehlt es in diesem Punkt an einer Begründung, weshalb auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht einzutreten ist.