Betreffend die Tatbestände der Drohung, Nötigung, des Betruges, der Freiheitsberaubung, Erpressung sowie falschen Anschuldigung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Soweit sich seine Ausführungen auf die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung beziehen, ist daher – mit nachfolgender Einschränkung – auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise zur Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung gegen den Beschuldigten 2.