Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betr. Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Betreffend die Tatbestände der Drohung, Nötigung, des Betruges, der Freiheitsberaubung, Erpressung sowie falschen Anschuldigung ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.