2 machten Widerhandlungen gegen das SVG ist der Beschwerdeführer damit nicht zur Beschwerde legitimiert. Gleiches gilt betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Dieser schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betr.