Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Sekundär, d.h. mittelbar, werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in. Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Betreffend der geltend ge-