Das Alter und der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 hätten eine jährliche ärztliche Kontrolle erfordert, was nicht erfolgt sei. Hinsichtlich dieser Fragen ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Selbst wenn er damit auch ein Fahren in fahrunfähigem Zustand geltend machen wollte, wäre er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche».