Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Betreffend den Beschuldigten 2 gibt der Beschwerdeführer an, dieser habe gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Das Alter und der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 hätten eine jährliche ärztliche Kontrolle erfordert, was nicht erfolgt sei.