426 Abs. 3 Bst. b StPO). 5.3 Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Mittellosigkeit offengelassen werden und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.