Von der Beschwerdeführerin ist zu erwarten, dass sie sich – nachdem sie seit Jahren Sozialhilfe bezogen hat – hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Rechte und Pflichten auskennt. Insgesamt erscheint die Beschwerdeführerin als fähig, sich im vorliegenden Strafverfahren zurecht zu finden, auch wenn sie rechtsunkundig, prozessunerfahren und mit gesundheitlichen Problemen belastet ist. Gemäss Art. 68 StPO haben Verfahrensbeteiligte im Übrigen einen Anspruch auf Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen, wenn sie der Verfahrenssprache nicht mächtig sind (vgl. zu den Kosten ferner Art. 426 Abs. 3 Bst.