Als Beweisthema wird im Vordergrund stehen, wem die Vermögenswerte gehörten, welche aus der Wohnung der Beschwerdeführerin gestohlen wurden. Rechtlich bietet das Verfahren ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten, da der Beschwerdeführerin kein komplexer Tatbestand vorgeworfen wird. Von der Beschwerdeführerin ist zu erwarten, dass sie sich – nachdem sie seit Jahren Sozialhilfe bezogen hat – hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Rechte und Pflichten auskennt.